AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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I) Geltungsbereich
Allen Angeboten und Aufträgen für Lieferungen und Leistungen der MAG Computerberatung e. K. (MAG) liegen mangels gesonderten Vereinbarung im Einzelfall die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen von MAG zugrunde. Dies gilt auch, soweit bei laufenden Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme hierauf nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftbedingungen des Kunden gelten nur, wenn MAG sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, sofern der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 BGB.
II) Angebote und Vertragsschluss
Alle von MAG abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von MAG schriftlich bestätigt worden sind. Die Auftragsbestätigung von MAG ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn MAG nicht innerhalb von acht (8) Tagen ihrer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht. Mündliche Nebenabsprachen bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von MAG.
An Leistungs- und Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Testprogrammen und anderen Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen eines Angebots überlassen werden, behält MAG sich sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von MAG Dritten zugänglich gemacht werden. Die darin sowie in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Informations- und Werbematerialien enthaltenden produktbeschreibenden Angaben und technischen Daten werden sorgfältig erstellt, stellen jedoch mangels ausdrücklicher Kennzeichnung als solche keine Beschaffenheitsgarantien dar. Technisch bedingte Änderungen bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die vereinbarte Funktionalität des Liefer- oder Leistungsgegenstandes haben.
III) Preise und Zahlungsbedingungen
Mangels besonderer Angaben in der Auftragsbestätigung gelten die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste von MAG. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Warenlieferungen inklusive Verpackung, zuzüglich Frachtkosten sowie Transportversicherung. Mangels anderweitiger Regelung werden Reisekosten und Spesen gesondert in Rechnung gestellt.
Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind Rechnungen von MAG sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Kunde kommt in Zahlungsverzug, wenn er auf eine der Fälligkeit erfolgende Mahnung nicht leistet. Spätestens tritt der Verzug auch ohne Mahnung dreißig (30) Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein. Im Falle des Zahlungsverzugs ist MAG zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Verzugsbeginn berechtigt. Der Nachweis eines höheren Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist MAG unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, ohne vorherige Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen auszuüben oder insoweit eine Vorauszahlung bzw. eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn MAG nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt werden, die Zweifel begründeter Art an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen.
Wechsel- oder Scheckzahlung ist nur aufgrund vorheriger Vereinbarung möglich. Die Annahme von Wechsel oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber; als Zahlungszeitpunkt gilt die Einlösung des Wechsels oder Schecks; beim Wechsel- oder Scheckverfahren der Zeitpunkt der Enthaftung. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung des Wechsels trägt der Kunde.
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von MAG mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht ausdrücklich von MAG anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als dass sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Kunden nicht zu.
IV) Gefahrübergang, Liefer- und Leistungstermine
Bei Warenlieferungen geht, sofern keine Installation durch MAG vereinbart wurde, die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager von MAG verlässt, im Falle ihrer Abholung durch den Kunden mit der Anzeige der Abholbereitschaft. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Soweit keine schriftlichen Anweisungen des Kunden vorliegen, bestimmt MAG die Art des Versandes. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden und auf seine Kosten abgeschlossen. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. MAG ist jedoch bereit, in diesem Fall auf Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist die Angabe von Terminen für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen unverbindlich. Fest vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen frühestens mit Zugang der Auftragsbestätigung von MAG, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden, insbesondere also nicht vor Beibringung der von Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Auslieferungslager verlassen hat oder die Abholung bzw. Versandbereitschaft angezeigt ist. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen ist oder eine Verpflichtung zur Installation seitens MAG besteht.
MAG ist bemüht, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten. Ist MAG mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, so ist der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes zu verlangen. Weitere Schadenersatzansprüche des Kunden wegen der Verzögerung der Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht oder soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden im Falle der verspäteten Lieferung oder Leistung bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass MAG die Verspätung zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von MAG innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen der Verspätung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung oder Leistung weiter besteht.
Unverschuldete Betriebsstörungen und andere Ereignisse höherer Gewalt sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung befreien MAG für die Dauer des Fortbestehens des Hindernisses von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Soweit MAG von der Leistungsverpflichtung frei wird, gewährt MAG etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
V) Urheberrechte, Lizenzbedingungen für Software
Der Kunde verpflichtet sich, die an der gelieferten Ware oder dem im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Werk, insbesondere die an Software bestehenden Urheber- und sonstigen Schutzrechte zu beachten. Bei der Lieferung von Fremdsoftware fremder Hersteller verpflichtet sich der Kunde, die gelieferte Software nur in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers zu nutzen und im Falle ihrer Weiterveräußerung, sofern eine solche zulässig ist, dem Erwerber die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen.
VI) Eigentumsvorbehalt
Bei Warenlieferungen bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstandenen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum von MAG. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung von MAG.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MAG berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag durch MAG. In diesen Handlungen oder der Pfändung der von MAG gelieferten Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag seitens MAG, es sei denn, MAG hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. MAG ist nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf Verlangen von MAG für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Kunde bereits jetzt an MAG ab. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde MAG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit MAG seine Eigentumsrechte geltend machen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MAG die gerichtlich und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von MAG zu erstatten, so haftet der Kunde für den MAG entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist jederzeit widerruflich berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für MAG, ohne MAG zu verpflichten. Im Fall der Verarbeitung oder Verbindung verschafft der Kunde MAG Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache in dem Verhältnis, in dem der Rechnungswert der Vorbehaltsware von MAG zu der Summe der Rechnungswerte sämtlicher verwendeten fremden Waren einschließlich der Bearbeitungskosten steht. Für die durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie die von MAG unter Vorbehalt gelieferte Ware.
Der Kunde darf im Eigentum von MAG oder Miteigentum stehende Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu normalen Bedingungen veräußern; dies gilt jedoch nur, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde MAG schon jetzt im voraus die gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts (inkl. USt) von MAG zuzüglich eines Sicherungsabschlags von 10% ab. MAG nimmt diese Abtretungen hiermit an.
Der Kunde ist berechtigt, die nach vorstehendem Absatz an MAG abgetretenen Forderungen bis zu dem jederzeit zulässigen Widerruf von MAG einzuziehen. MAG wird von dem Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung an MAG zu unterrichten und MAG die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
Der Kunde darf die im Eigentum von MAG oder im Miteigentum stehende Vorbehaltsware nicht an Dritte als Sicherheit übereignen oder verpfänden, die Forderungen aus der Weiterveräußerung weder an Dritte abtreten oder mit ihnen aufrechnen, noch mit seinen Abnehmern bezüglich dieser Forderungen ein Abtretungsverbot vereinbaren. Im Falle einer Globalzession durch den Kunden sind die an MAG abgetretenen Forderungen ausdrücklich auszunehmen.
Übersteigt der Wert der für MAG bestehenden Sicherheiten die Forderungen von MAG gegenüber dem Kunden insgesamt um mehr als 10 %, so ist MAG auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der diese Grenze übersteigenden Sicherheiten verpflichtet, wobei die Auswahl der freizugebenden Gegenstände im einzelnen MAG obliegt.
VII) Sachmängel bei Lieferungen und Leistungen
Bei Warenlieferungen hat der Kunde den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und eventuelle Mängelrügen unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Empfang, bei verdeckten Mängeln sieben Tagen nach Erkennbarkeit, schriftlich bei MAG geltend zu machen. Bei gleichzeitigem Bezug von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten diese als nicht zusammengehörend verkauft. Werkleistungen sind vom Kunden unverzüglich nach Leistungserbringung abzunehmen; wegen nicht wesentlicher Mängel kann eine Abnahme nicht verweigert werden.
Im Falle mangelhafter und rechtzeitig gerügter Lieferung oder nicht abgenommener Werkleistung hat der Kunde zunächst nach Wahl von MAG Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung/
-leistung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z.B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten trägt MAG, soweit sich diese Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand bzw. der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Liefer- oder Leistungsort verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden das Eigentum von MAG und sind an MAG zurückzugeben.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach Ziffer IX nach seiner Wahl entweder die Herabsetzung des Kaufpreises/der Vergütung verlangen, oder – sofern die Pflichtverletzung von MAG nicht unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten.
Die Einstandspflicht von MAG für Sachmängel erlischt, wenn der Liefer- oder Leistungsgegenstand von MAG eigenmächtig, insbesondere durch Einbau von fremden Teilen, bei Software durch Nachprogrammierung, verändert worden ist. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von MAG Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn MAG mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist. In all diesen Fällen ist MAG sofort zu verständigen.
Mängelansprüche (einschließlich Schadens- und Aufwendungsansprüche wegen Mängel) verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang (bei Lieferungen) bzw. ab Abnahme (bei Werkleistungen). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsieht. Für Ersatzstücke bzw. eine Nachbesserung haftet MAG bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefer- und Leistungsgegenstand geltenden Verjährungsfrist.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist MAG berechtigt, die MAG entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
VIII) Rechtsmängel
MAG steht im Rahmen der gesetzlichen Regelungen dafür ein, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die ihrer vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden entgegenstehen.
IX) Haftung
MAG haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Regelungen; dies gilt auch für die Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen haftet MAG nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Anspruch auf Schadenersatz infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf vertragstypische vorhersehbare Schäden beschränkt; auch in Fällen grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt, wenn keiner in Satz 2 dieses Absatzes ausgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Die Haftung für Schäden durch den Liefer-/Leistungsgegenstand an Rechtsgütern des Kunden ist aber ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Soweit MAG keine vorsätzliche oder grob fahrlässige und keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit angelastet wird, verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nach zwölf Monaten und ist betragsmäßig auf den Auftragswert begrenzt. Bei Datenverlust haftet MAG maximal für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion erforderlich sind. Aufwendungsansprüche des Kunden sind in allen Fällen beschränkt auf das Interesse, das dieser an der Erfüllung des Vertrages hat. Eine weitergehende Haftung von MAG auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
X) Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Auf die gesamte Rechtsbeziehungen zu den Kunden von MAG findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Niederviehbach; Gerichtsstand für beide Teile ist Landshut; MAG ist jedoch berechtigt, den gesetzlichen Gerichtsstand zu wählen.
XI) Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten, aber unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise weitestgehend entspricht.